Gewaltschutzgesetz

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Das Gewaltschutzgesetz wurde 1997 eingerichtet zum Schutz bei häuslicher Gewalt. Österreich hatte dabei eine Vorreiterrolle in Europa.

Das Gewaltschutzgesetz im Detail

1.) Polizeiliche Wegweisung und Betretungsverbot

Wenn die Polizei auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen muss, dass Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder gar Ihr Leben gefährdet sind (Drohung, Misshandlung), durch eine in derselben Wohnung/ im selben Haus lebende Person. Die Polizei kann den Gewalttäter sofort aus der Wohnung/ dem Haus wegweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen.

Dieses Betretungsverbot gilt vorerst für 14 Tage. Dem Weggewiesenen wird der Schlüssel abgenommen. Wird das Betretungsverbot missachtet, macht sich der Gewalttäter strafbar. Melden Sie jede Missachtung des Betretungsverbotes sofort der Polizei!

2.) Gerichtliche Einstweilige Verfügung

Auch das Zivilgericht kann dem Gewalttäter mit dem Sie in einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben auftragen, die Wohnung zu verlassen. Dies, entweder im Anschluss an ein polizeiliches Betretungsverbot, oder unabhängig von diesem. Weiters kann dem Täter der Aufenthalt an bestimmten Orten (Arbeitsstelle des Opfers, Schule,…) und die Kontaktaufnahme untersagt werden.

Um einen lückenlosen Schutz nach dem Betretungsverbot zu erreichen, müssen Sie sich innerhalb von vierzehn Tagen an das Gericht wenden. Die „Einstweilige Verfügung“ gilt grundsätzlich für sechs Monate. Bringen Sie innerhalb der Geltungsdauer ein familienrechtliches Verfahren (z.B. Scheidungsklage) ein, kann die Verfügung bis Ende des Verfahrens wirken.

3.) Unterstützung gewaltbetroffener Frauen

Das Gewaltschutzzentrum Oberösterreich und deren Außenstellen unterstützen aktiv und kostenlos die betroffenen Frauen und deren Kinder. Nach einer Wegweisung werden Sie automatisch vom Gewaltschutzzentrum kontaktiert. Sie erhalten Unterstützung und Informationen.